- Arbeitslosenhilfe
- Leistung der ⇡ Bundesagentur für Arbeit (BA); vgl. §§ 190 ff. SGB III vom 24.3.1997 (BGBl I 594) m.spät.Änd. und ⇡ Arbeitslosenversicherung.- 1. Gewährung: Auf Antrag an Arbeitnehmer, die arbeitslos (⇡ Arbeitslosigkeit) sind, sich bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) arbeitslos gemeldet haben, keinen Anspruch auf ⇡ Arbeitslosengeld haben, bedürftig sind und vorher Arbeitslosengeld bezogen haben.- 2. Bemessung: Für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen (z.B. A. mit mindestens einem Kind), beträgt die A. 57 Prozent, für alle übrigen Arbeitslosen 53 Prozent des Leistungsentgeld, das wie beim Arbeitslosengeld berechnet wird; berücksichtigt werden neben eigenen Einkünften des Arbeitslosen Unterhaltsansprüche und das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattens oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§§ 194, 195 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die A. nicht gerechtfertigt ist (§ 193 SGB III). Die A. richtet sich im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld i.d.R. nach dem Entgelt, das der Arbeitslose vor der Arbeitslosenmeldung bezogen hat, sonst nach dem Entgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. Die Leistungsbeträge werden jährlich durch Rechtsverordnung (wie beim Arbeitslosengeld) festgesetzt. A. wird bis längstens zum 65. Lebensjahr gewährt.- 3. Besteuerung: A. gehört nicht zum steuerpflichtigen ⇡ Arbeitslohn; sie ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie hat aber Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer (⇡ Progressionsvorbehalt).- 4. Reform/Ende: A. wird noch bis zum 31.12.2004 gewährt; mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 1.10.2003 werden ab 1.1.2005 A. und ⇡ Sozialhilfe zum ⇡ Arbeitslosengeld II zusammengefasst (⇡ Reformagenda 2010).
Lexikon der Economics. 2013.