Arbeitslosenhilfe

Arbeitslosenhilfe
Leistung der  Bundesagentur für Arbeit (BA); vgl. §§ 190 ff. SGB III vom 24.3.1997 (BGBl I 594) m.spät.Änd. und  Arbeitslosenversicherung.
- 1. Gewährung: Auf Antrag an Arbeitnehmer, die arbeitslos ( Arbeitslosigkeit) sind, sich bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) arbeitslos gemeldet haben, keinen Anspruch auf  Arbeitslosengeld haben, bedürftig sind und vorher Arbeitslosengeld bezogen haben.
- 2. Bemessung: Für Arbeitslose, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen (z.B. A. mit mindestens einem Kind), beträgt die A. 57 Prozent, für alle übrigen Arbeitslosen 53 Prozent des Leistungsentgeld, das wie beim Arbeitslosengeld berechnet wird; berücksichtigt werden neben eigenen Einkünften des Arbeitslosen Unterhaltsansprüche und das Einkommen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegattens oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§§ 194, 195 SGB III). Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die A. nicht gerechtfertigt ist (§ 193 SGB III). Die A. richtet sich im Anschluss an einen Bezug von Arbeitslosengeld i.d.R. nach dem Entgelt, das der Arbeitslose vor der Arbeitslosenmeldung bezogen hat, sonst nach dem Entgelt derjenigen Beschäftigung, für die der Arbeitslose nach seinem Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter billiger Berücksichtigung seines Berufes und seiner Ausbildung in Betracht kommt. Die Leistungsbeträge werden jährlich durch Rechtsverordnung (wie beim Arbeitslosengeld) festgesetzt. A. wird bis längstens zum 65. Lebensjahr gewährt.
- 3. Besteuerung: A. gehört nicht zum steuerpflichtigen  Arbeitslohn; sie ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Sie hat aber Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer ( Progressionsvorbehalt).
- 4. Reform/Ende: A. wird noch bis zum 31.12.2004 gewährt; mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 1.10.2003 werden ab 1.1.2005 A. und  Sozialhilfe zum  Arbeitslosengeld II zusammengefasst ( Reformagenda 2010).

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Нужен реферат?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Arbeitslosenhilfe — Als Arbeitslosenhilfe wurde in der Bundesrepublik Deutschland bis 2004 eine bedürftigkeitsgeprüfte Sozialleistung für Arbeitssuchende bezeichnet. Die Leistung wurde von den damaligen Arbeitsämtern (heute Bundesagentur für Arbeit) im Anschluss an… …   Deutsch Wikipedia

  • Arbeitslosenhilfe — die Arbeitslosenhilfe (Aufbaustufe) früher vom Staat gezahlte finanzielle Unterstützung für Menschen ohne Arbeit, die kein Arbeitslosengeld mehr erhielten Beispiel: Er bezieht jetzt nur noch Arbeitslosenhilfe …   Extremes Deutsch

  • Arbeitslosenhilfe — Ạr|beits|lo|sen|hil|fe 〈f. 19; unz.〉 staatliche Unterstützung von Arbeitslosen, die keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld haben * * * Ạr|beits|lo|sen|hil|fe, die: 1. Organisation u. Durchführung (bes. öffentlicher) finanzieller Hilfe zur… …   Universal-Lexikon

  • Arbeitslosenhilfe — Ạr·beits·lo·sen·hil·fe die; nur Sg, (D) das Geld, das Arbeitslose eine Zeitlang vom Staat bekommen, wenn sie auf Arbeitslosengeld keinen Anspruch mehr haben und auch sonst keine finanziellen Mittel haben <auf Arbeitslosenhilfe angewiesen… …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Arbeitslosenhilfe — Ạr|beits|lo|sen|hil|fe …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe —   Ansprüche auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) geregelt, welches die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes abgelöst hat.    Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?   Einen Anspruch auf… …   Universal-Lexikon

  • Alhi. — Arbeitslosenhilfe EN unemployment assistance …   Abkürzungen und Akronyme in der deutschsprachigen Presse Gebrauchtwagen

  • Arbeitslosenversicherung — Ạr|beits|lo|sen|ver|si|che|rung 〈f. 20; unz.〉 Versicherung der Arbeitnehmer für den Fall der Arbeitslosigkeit * * * Ạr|beits|lo|sen|ver|si|che|rung, die: 1. gesetzlich geregelte Pflichtversicherung gegen Nachteile durch Arbeitslosigkeit. 2.… …   Universal-Lexikon

  • ALG2 — Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und wird… …   Deutsch Wikipedia

  • ALG II — Arbeitslosengeld II (Alg II) ist die Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II. Es wurde in Deutschland zum 1. Januar 2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt eingeführt und wird… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”